Informationen zu Abschlussprüfungen, Versetzungsgefährdungen und der Organisation von Notgruppen
Abschlussprüfungen
"(...) Wir haben uns daher entschlossen, auch den Beginn dieser Zentralen Prüfungen um einige Tage auf den 12. Mai 2020 zu verschieben. Eine noch spätere Terminierung wäre vor dem Hintergrund der in diesem Verfahren ebenfalls vorgesehenen zentralen Nachschreibetermine, dem entstehenden Korrekturaufwand und den rechtlich vorgeschriebenen Abweichungsprüfungen nicht möglich. Schon jetzt stellen Lehrerinnen und Lehrer ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote zur Verfügung, die sie auch bei Prüfungsvorbereitungen unterstützen. Bei Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Osterferien wird der Unterricht vermehrt auf die Inhalte und Formate in den Prüfungsfächern der Zentralen Prüfungen 10 ausgerichtet.Selbstverständlich werden aber auch für den Fall, dass die ZP 10 nicht ab dem 12. Mai 2020 stattfinden können, weil es zuvor keinen ausreichenden Unterricht geben konnte, im MSB alternative Szenarien entwickelt. Auch sie zielen alle darauf, Schülerinnen und Schüler durch die im Rahmen der Corona-Pandemie eingetretene Situation nicht zu benachteiligen und ihre Abschlüsse zu sichern. (...)"
Versetzungsgefährdung
"(...) Vor dem Hintergrund der aktuellen Schulschließungen und des damit verbundenen Unterrichtsausfalls ist in dieser Woche per Erlass an die Schulaufsicht zudem entschieden worden, dass in diesem Schuljahr keine so genannten „Blauen Briefe" verschickt werden. Grundsätzlich gilt zwar, dass, wenn die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in das jeweils kommende Schuljahr aufgrund von festgestellten Minderleistungen gefährdet ist, eine dementsprechende Benachrichtigung („Blaue Briefe") erfolgen muss. Mit Rücksicht auf die wegen des derzeit ruhenden Unterrichtsbetriebs möglicherweise eingeschränkten Möglichkeiten entsprechende Verbesserungen zu erreichen, werden in diesem Schuljahr jedoch keine solchen Benachrichtigungen wegen Versetzungsgefährdung versandt. Das bedeutet für den Einzelfall, dass nicht abgemahnte Minderleistungen in einem Fach, in dem nicht bereits auf dem Halbjahreszeugnis eine Minderleistung festgestellt worden ist, nicht berücksichtigt werden. Soweit bereits „Blaue Briefe" versandt wurden, werden diese aus Gründen der Gleichbehandlung durch Erlass für unwirksam erklärt werden. (...)"